Gemäß der IVASS-Verordnung Nr. 163/2025 wird darauf hingewiesen, dass der Versicherungsnehmer seit dem 15. Januar 2026 folgende Möglichkeiten hat:
- auf andere, in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehene alternative Streitbeilegungsverfahren zurückzugreifen, die in den ergänzenden DIP aufgeführt sind.
- beim Versicherungsschiedsrichter Beschwerde einzulegen, falls er mit dem Ergebnis der Beschwerde beim Vermittler und/oder beim Versicherungsunternehmen nicht zufrieden ist oder falls innerhalb der gesetzlichen Frist keine Antwort erfolgt ist. Dies kann über das auf der Website des Versicherungsschiedsrichters (www.arbitroassicurativo.org) verfügbare Portal erfolgen, wo die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, Informationen zu den Modalitäten der Einreichung der Beschwerde sowie alle weiteren nützlichen Hinweise eingesehen werden können.

